Onlinehandelsrecht / Casio
Punktsieg für den Online-Handel: Oberlandesgericht Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio Europe auf Online-Marktplätzen
18.06.2014. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Verfahren gegen Casio Europe am 5. Juni 2014 entschieden, dass das Verbot des Herstellers an seine Vertrags-Händler über Online-Marktplätze wie zum Beispiel eBay zu verkaufen, rechtswidrig ist (AZ 16 U (Kart) 154/13). Das teilte die Wettbewerbszentrale heute mit. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot des Herstellers gegen Kartellrecht. Damit befinden sich die Schleswiger Richter auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt. Das Kartellamt hatte kürzlich entschieden, das Verbot des Sportartikelherstellers Asics, über Online-Marktplätze zu verkaufen, sei nach vorläufiger Prüfung eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung.
"Auch das Urteil des OLG Schleswig zeigt, dass derartige Vertriebsverbote von Herstellern unzulässig sind. Ein guter Tag für den Onlinehandel, denn insbesondere kleinere Händler wurden durch diese Beschränkungen massiv geschädigt", sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH) und Gründer der Initiative "Choice in eCommerce". Händler sollten sich derartige Beschränkungen nicht gefallen lassen, ermutigt Prothmann.
Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht lt. Wettbewerbszentrale nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Online-Plattformen wie eBay und Amazon könnten sehr wohl auch unter dem Aspekt der Qualitätssicherung den Käufern viele Vorteile bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organisiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen sog. selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Fa. Casio nicht auf. Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
"Das ist nun in Folge dasselbe Ergebnis wie alle anderen Gerichtsentscheidungen der letzten zwei Jahre inklusive der des Kartellamts. Wir empfehlen den Herstellern, sich mit uns an einen Tisch zu setzen und ein für den Fachhandel und den Verbraucher richtiges Vertriebssystem zu erarbeiten", erklärt Oliver Prothmann.
Über den BVOH
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